TV Langen Fussball

Vereinssatzung

Des TV Langen von 1908 e.V.

A) Allgemeines

§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben

  1. Der Verein führt den Namen „Turnverein Langen von 1908 e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Geestland OT Langen und wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt unter der Nr. 110047 geführt.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Die Vereinsfarben sind grün/ weiß.


§2

Zweck und Grundsätze

  1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit und der Lebensfreude seiner Mitglieder zu dienen.
  2. Zu diesem Zweck betreibt und fördert er
    1. den Breiten-, Leistungs- und Versehrtensport
    2. die sportliche Freizeitgestaltung
    3. den Sportunterricht von Kleinkindern und Kindern im schulpflichtigen Alter,
    4. die Jugenderholung,
    5. die internationale Begegnung.
  1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  2. Grundsätze der Steuerbegünstigung
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  7. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Im Rahmen von anderen Tätigkeiten im Verein dürfen diese eine angemessene Vergütung erhalten.
  8. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen und der Fachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

 

B) Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§3
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung beantragt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Die Zustimmung eines Elternteils gilt ausdrücklich auch im Namen des anderen Elternteils als erteilt.
  2. Die Abgabe des Antrags bedeutet vorläufige Aufnahme in den Verein. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand binnen 3 Monaten. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe bekanntzugeben.
  3. Mit der vorläufigen Aufnahme ist das Mitglied der Satzung, einschließlich der erlassenen Ordnungen, unterworfen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem sie beantragt wird.

§4
Ehrungen

  1. Der Verein ehrt für außergewöhnliche Leistungen, für Verdienste um den Verein und für langjährige Mitgliedschaft.
  2. Zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung Personen ernannt werden, die sich um die Förderung des Sports besonders verdient gemacht haben.
  3. Die nach Absatz 2 geehrten Mitglieder haben alle Rechte der Mitgliedschaft. Sie sind beitragsfrei.

§5
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Tod,
    2. Freiwilligen Austritt,
    3. Streichung von der Mitgliederliste,
    4. Ausschluss,
    5. Auflösung des Vereins.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes am Verein und dessen Vermögen.

  1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird mit dem Ende des laufenden Kalendervierteljahres wirksam, sofern die Mitgliedschaft eines Jahres bis dahin erfüllt ist. Austrittserklärungen müssen eigenhändig, bei Minderjährigen zusätzlich von dem gesetzlichen Vertreter, unterschrieben werden.
  2. Die Streichung eines Mitgliedes von der Mitgliederliste kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Zwischen den beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens 3 Wochen liegen; die erste ist erst einen Monat nach Fälligkeit der Schuld zulässig, die zweite muss die Androhung der Streichung enthalten.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
    1. Vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
    2. Unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht und das Ansehen des Vereins durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebener Post bekanntzugeben. Gegen den Ausschließbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung fristgerecht eingelegt, so hat die nächste Mitgliederversammlung über die Berufung zu entscheiden. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Beschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht angefochten werden kann. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung zur Folge.

 

C) Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder

§6
Beiträge und Gebühren

  1. Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Für bestimmte Sportarten können Zusatzbeiträge erhoben werden.
  2. Beiträge und Zusatzbeiträge werden vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich bezahlt. Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld.
  3. Beiträge und Gebühren aller Art können nicht gegen Forderungen aufgerechnet werden.
  4. Beiträge und Aufnahmegebühren werden von der Jahreshauptversammlung, Zusatzbeiträge vom Vorstand auf Vorschlag der jeweiligen Abteilungen festgesetzt und veröffentlicht.
  5. Mitgliedern, die in Not sind, können die Beiträge gestundet werden oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.

 

§7
Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes in Mitglieder- und Hauptversammlungen teilzunehmen. Das passive Wahlrecht hat jedes Mitglied ab Vollendung des 18. Lebensjahrs.
  2. Für Mitglieder zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr gelten darüber hinaus die in der Jugendordnung festgelegten Bestimmungen.
  3. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben.
  4. Für die Mitglieder sind die Satzung, die Ordnungen und die Beschlüsse der Organe verbindlich.
  5. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht übertragen werden.

 

§8
Haftung

  1. Bei Schäden, die einem Mitglied durch Benutzung der Vereinseinrichtungen widerfahren, haftet der Verein nur im Rahmen der bestehenden Sporthaftpflichtversicherung durch den Landessportbund bzw. durch die gesetzliche Schülerunfall-Versicherung.
  2. Für Schäden des Vereins, die ein Mitglied verursacht, haftet das Mitglied im Sinne des BGB.

 

D) Die Vertretung und Verwaltung des Vereins

§9
Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung),
  2. der Vorstand,
  3. der erweiterte Vorstand.

§10
Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Jeweils am Jahresanfang findet für das neue Geschäftsjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Sie ist vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 3 Wochen vorher in der Nordsee-Zeitung unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Leitung der Versammlung hat der Vorsitzende, im Falle der Verhinderung der 1. stellvertretende Vorsitzende.
  3. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
    1. Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung
    2. Berichte des Vorstandes
    3. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
    6. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, Bestätigung der Fachwarte,
    7. Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
    8. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  5. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  6. Anträge sind mindestens 14 Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge dürfen nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Versammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins sind als Dringlichkeitsanträge nicht möglich.
  7. Abstimmungen werden in der Regel offen durchgeführt. Wird jedoch von ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung verlangt, ist geheim abzustimmen. In Personaldebatten ist auf Antrag eines anwesenden stimmberechtigten Mitgliedes geheim abzustimmen bzw. zu wählen.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftwart zu unterzeichnen ist.
  9. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung ist die „Verfahrensordnung für Versammlungen“ maßgebend.


§11
Die außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,
    1. Wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder auf außerordentliche Ereignisse für erforderlich hält.
    2. Wenn die Einberufung von wenigstens ¼ aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 10 der Satzung entsprechend.


§12
Der Vorstand

  1. Der Vorstand, dessen Mitglieder volljährig sein müssen, besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Schatzmeister,
    4. dem Geschäftsführer (ehrenamtlich),
    5. dem Sporttechnischen Leiter,
    6. dem Schriftwart,
    7. dem Kassenwart,
    8. dem Jugendleiter,
    9. dem Pressewart,
    10. dem Sozialwart.
  2. Die unter a) bis e) genannten Mitglieder erledigen als geschäftsführender Vorstand die laufenden Geschäfte. Vorstand im Sinne des Vereinsrechts sind die unter a) bis c) Genannten; zur Vertretung sind zwei seiner Mitglieder gemeinsam berechtigt.
  1. Die Vorstandsmitglieder werden auf Widerruf gewählt. Alle 2 Jahre ist der Vorstand zu bestätigen. Neuwahlen sind zulässig. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zum Vorstandsmitglied darf in Abwesenheit nur gewählt werden, wer seine Bereitschaft schriftlich erklärt hat. Die Bestätigung der Vorstandsmitglieder erfolgt nach folgender Ordnung:
    1. In geraden Jahren:
      1. Vorsitzender
      2. Schriftwart
      3. Sporttechnischer Leiter
      4. Pressewart
      5. Kassenwart
    2. in ungeraden Jahren:
      1. stellvertretender Vorsitzender
      2. Schatzmeister
      3. Geschäftsführer (ehrenamtlich)
      4. Jugendleiter
      5. Sozialwart
  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Geschäftsordnung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Er beschließt die Gründung neuer Abteilungen.
  2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können vom Vorstand ein nebenamtlicher oder hauptamtlicher Geschäftsführer und das notwendige Personal bestellt werden. Der nebenamtliche/ hauptamtliche Geschäftsführer gehört dem Vorstand nur beratend an. Alles weitere regelt die vom Vorstand zu erstellende Geschäftsordnung.
  3. Der Vorstand hat das Recht, Vorstandsmitglieder und andere im Verein ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder zu beurlauben, wenn Arbeitspflichten schuldhaft nicht erfüllt werden, wenn der Satzung zuwider gehandelt oder wenn die Interessen des Vereins geschädigt werden.
  4. Jedes Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt oder berufen ist. Diese Berufung ist durch den Vorstand bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes möglich, wenn die nächste Mitgliederversammlung nicht binnen drei Monaten stattfindet. In der nächsten Mitgliederversammlung ist die Nachwahl erforderlich.
  5. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind berechtigt, den Sitzungen sämtlicher Ausschüsse und Fachabteilungen beizuwohnen und jederzeit Einblick in deren Tätigkeit zu nehmen.
  6. Zur Erfüllung von besonderen Verwaltungs- und fachlichen Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden. Diese arbeiten im Einvernehmen mit dem Vorstand und sind diesem zur laufenden Unterrichtung über die Ausschussarbeiten verpflichtet. Die Bildung, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Ausschüsse ist soweit nicht in der Satzung bestimmt.

§13
Der erweiterte Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vorstandes und
    1. den Fachwarten der Abteilungen,
    2. dem stellvertretenden Sporttechnischen Leiter,
    3. dem stellvertretenden Jugendleiter,
    4. dem stellvertretenden Schriftwart,
    5. dem stellvertretenden Pressewart.
  2. Der erweiterte Vorstand tritt auf Veranlassung des Vorstandes zu Arbeitssitzungen zusammen. Die Amtsdauer der Fachwarte und der unter b) bis e) Genannten beträgt 2 Jahre. Die Fachwarte werden durch ihre Abteilungen gewählt und in der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Wahl der unter b) bis e) Genannten erfolgt in der Mitgliederversammlung. § 12, Ziffer 6, gilt entsprechend.


§14
Ausschüsse

  1. Im Verein bestehen als ständige Einrichtungen ein Jugend- und ein Sportausschuss sowie ein Festausschuss. Diese tagen unter ihren ständigen Leitern und setzen sich wie folgt zusammen:
    1. Jugendausschuss:
      Jugendleiter als Leiter des Ausschusses, stellvertretender Jugendleiter und die Jugendwarte der Abteilungen. Weitere Vertreter können von der Jugendversammlung gewählt werden. Näheres bestimmt die Jugendordnung.
    2. Sportausschuss:
      Sporttechnischer Leiter als Leiter des Ausschusses, stellvertretender sporttechnischer Leiter, Fachwarte der einzelnen Abteilungen, die stellvertretenden Fachwarte der Abteilungen und der Gerätewart.
    3. Festausschuss:
      Leiter des Ausschusses und mindestens 3 weitere Mitarbeiter.
  2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf.
  3. 12, Ziffer 8, gilt entsprechend.


§15
Abteilungen

  1. Die einzelnen Abteilungen führen ihren Sportbetrieb und die damit zusammenhängenden Arbeiten durch.
  2. Die Abteilungsleitung ist den Vereinsorganen gegenüber dafür verantwortlich, dass der Sportbetrieb und die damit zusammenhängenden Arbeiten in Übereinstimmung mit der Satzung des Vereins und seiner übergeordneten Verbände sowie den Amateurbestimmungen eingehalten werden.
  3. Jede Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, den Jugendwart und, wenn nötig, durch weitere Mitarbeiter geleitet. Die Abteilungen können sich für die Durchführung ihrer Arbeiten im Einvernehmen mit dem Vereinsvorstand Richtlinien geben.
  4. Die Abteilungen haben in jedem Geschäftsjahr eine Hauptversammlung einzuberufen. Weitere Versammlungen können nach Bedarf einberufen werden. Für die Einberufung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften des § 10, Nr. 2, Satz 3 der Satzung entsprechend.
  5. Zur Beschlussfassung gelten die Bestimmungen des § 10 der Satzung entsprechend.
  6. Die Abteilungen können nur im Rahmen ihres Etats durch die Abteilungsleitung finanzielle Verpflichtungen eingehen.


§16
Schiedsstelle

  1. Die Schiedsstelle besteht aus 5 Mitgliedern, die keine Funktion im Vorstand ausüben. Ein Mitglied sollte juristisch gebildet sein.
  2. Die Schiedsstelle wählt einen Sprecher aus ihrer Mitte.
  3. Die Schiedsstelle wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  4. Die Schiedsstelle ist zuständig
    1. bei Streitigkeiten von Mitgliedern der Vereinsorgane über deren Zuständigkeit.
    2. bei Streitigkeiten von Mitgliedern mit dem Verein, dessen Organen oder dessen Organmitgliedern und bei Mitgliedern untereinander, soweit es sich um Belange des Sports innerhalb des Vereins handelt.
    3. zur Erarbeitung der Grundlagen für die Verhängung von Strafen über Mitglieder bei schuldhaften Verstößen gegen die Satzung oder die Anordnung der Vereinsorgane.
    4. für die Anrufung durch ein Mitglied im Falle des Ausschlusses sowie die Anrufung durch ein Vorstandsmitglied oder sonstige ehrenamtliche Mitarbeiter im Falle der Beurlaubung von der Mitarbeit.
  5. Jedes Mitglied kann die Schiedsstelle anrufen.

 

§17
Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von 2 Jahren und einen Ersatzkassenprüfer für ein Jahr. Jedes Jahr wird ein Kassenprüfer gewählt. Eine Wiederwahl ist erst nach einem Jahr Pause möglich.
  2. Zum Kassenprüfer können nur die Mitglieder gewählt werden, die nicht dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören.
  3. Eine Kassenprüfung findet stichprobenartig statt. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Belege sowie Kassenführung sachlich und rechnerisch prüfen, dieses durch ihre Unterschrift bestätigen und der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) hierüber einen Bericht vorlegen.
  4. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer vorher dem Vorstand berichten.
  5. Die Prüfungen sollen jeweils vor der Jahreshauptversammlung des Vereins stattfinden und umfassen den Prüfungszeitraum des vorangegangenen Geschäftsjahres.

 

E) Sonstige Bestimmungen

§18
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung gemäß § 10 beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zu Liquidatoren ernannt. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation (§§ 47 ff BGB).
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Geestland, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwandt werden muss.


§19
Ordnungen

Die Aufgaben und die Arbeitsweisen der einzelnen Sachgebiete regeln Ordnungen, die vom Vorstand zu genehmigen sind.

§20
Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 27607 Geestland OT Langen. Die Eintragung in das Vereinsregister ist heute erfolgt.
Stand 17.03.2016